Ein adeliger Monteur

Letztens wurde an dieser Stelle von der Adelssuspension in Bayern berichtet: Während der Zeit der Ausübung niederer Gewerbe durfte der Adel nicht geführt werden.Diese Bestimmung war noch 13 Jahre nach Untergang der Monarchie Anlass für gerichtliche Klärungen, wie der Zeitschrift „Adler“ (1931,S. 45) zu entnehmen ist. Edmund v. R., „einem alten bayerischen Adelsgeschlecht angehörend“, wurde noch zu Königs Zeiten Monteur und hieß daraufhin Edmund R. 1919 heiratete er, im Heiratsregister fehlte das Adelszeichen „von“. Zehn Jahre später wurde ihm bewusst, dass das „von“ ja ein Teil des Namens geworden und kein Adelszeichen mehr war und stellte beim Amtsgericht einen Antrag auf Berichtigung der Heiratsurkunde. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. „Dagegen befürchtete der sozialistische Stadtrat seines Wohnortes, dass die Grundlagen des bayerischen Freistaates erschüttert werden könnten, wenn auf diese Weise der längst verbürgerlichte Adelige wieder in die Reihen seiner Standesgenossen zurückkehrte“, und erhob Beschwerde, der das Landgericht stattgab. Daraufhin wandte sich Edmund an die Letztinstanz, das bayerische oberste Landgericht, das ihm mit folgender Begründung recht gab: „Hinterher (= nach der Eheschließung) sind aber mit rückwirkender Kraft die Vorrechte des Adels durch die Reichsverfassung und die bayerische Verfassung abgeschafft worden, mithin auch das Recht, den in bürgerlichen Berufen tätigen Mitgliedern des Adels die Führung der Adelsbezeichnung zu untersagen. Folglich darf sich der Antragsteller wieder von R. nennen und die Heiratsurkunde ist zu berichtigen“ – und Edmund änderte auf diese Weise zum vierten Mal seinen amtlichen Namen.