Wer gehört zum historischen Adel?
Die im August 1919 in Kraft getretene Weimarer Verfassung hat bestimmt, dass die öffentlichen Vorrechte der Geburt oder des Standes aufzuheben seien: Adelsbezeichnungen gelten nur noch als Bestandteil des Namens und dürfen nicht mehr verliehen werden. Da es heute im staatlichen Sinne keinen Adel mehr gibt, sprechen wir von der Zugehörigkeit zum historischen Adel.
Wenn wir uns heute noch an die alten Adelsgesetze, die bis zum Ende der Monarchie galten, halten, so ist das im Schutze des Vereinsrechtes erlaubt , Überwacht wird die Anwendung des Adelsrechtes vom „Adelsrechtsausschuss“ (ARA früher Heroldsamt).
Danach gehören zum historischen Adel:
- diejenigen, die als eheliches, leibliches und legitimes Kind von einem adeligen Vater abstammen, wobei eine nachträgliche Legitimierung durch die Ehe der Eltern möglich ist.
- Die Ehefrauen adeliger Männer, aber jede Frau verlässt durch Heirat ihre väterliche Familie und tritt in die Familie ihres Ehemannes – und in dessen Stand - ein. Sie verliert durch Heirat mit einem Bürgerlichen die Zugehörigkeit zum Adel.
- Durch außereheliche Geburt oder durch Adoption kann die Zugehörigkeit zum historischen Adel nicht erworben werden. Wird der Name der Frau als Familienname gewählt, so erwerben weder Mann noch Kinder die Zugehörigkeit zum historischen Adel. Sie sind nur Träger eines adeligen Namens.
Seit mehr als tausend Jahren wurden die Familiennamen und die Genealogien der Familien nur im Mannesstamm weitergegeben. Diese Tradition wurde 1976 durch den Gesetzgeber aufgegeben:
Heute kann der adelige Name auch durch die Frau, durch Adoption und durch Einbenennung weitergegeben werden. Es besteht danach rechtlich also kein Unterschied mehr zwischen Trägern adeliger Namen und dem nach geltendem Zivilrecht erworbenen adeligen Namen, der nicht dem historischen Adelsrecht entspricht.